I. Allgemeines
Diese Liefer- und Verkaufsbedingungen sind wesentlicher Bestandteil dieses Kaufantrages.
Eine rechtliche Bindung des Verkäufers tritt durch Annahme ein.
II. Preise
Die Preise sind Nettopreise ab inländischem Auslieferungslager ohne Verpackung und Versandkosten. Preiserhöhungen wegen Änderung unserer Einstandspreise der Zölle, Frachtkosten und sonstiger Unkosten zwischen Bestellung und Lieferung gehen zu Lasten des Käufers.
III. Zahlungsbedingungen
Vorbehaltlich der Annahme des Verkäufers gelten die umseitigen Zahlungsbedingungen. Alle Zahlungen haben bar, spesenfrei und ohne Abzug geleistet zu werden. Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber nicht an Erfüllungsstatt angenommen. Bei Überschreitung des Zahlungstermins und bei Übernahmeverzug ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen zu berechnen, deren Höhe 5 % über der jeweiligen Bankrate liegen. Überdies ist der Käufer in diesem Fall verpflichtet, sämtliche gerichtliche und außergerichtliche Kosten sowie Mahnspesen zu bezahlen. Bei Vertragsstornierung durch den Käufer ist der Verkäufer berechtigt, entweder Schaden und entgangenen Gewinn oder eine 20 %ige Stornogebühr zu fordern.
IV. Eigentumsvorbehalt
Alle Kaufgegenstände bleiben bis zur vollständigen Abdeckung sämtlicher aus dem Kaufvertrag entstandener Verpflichtungen des Käufers Eigentum des Verkäufers. Solange der Eigentumsvorbehalt aufrecht ist, ist der Käufer nur berechtigt, die Kaufgegenstände unter Hinweis auf den bestehenden Eigentumsvorbehalt des Verkäufers weiterzuveräußern; in jedem Fall gilt die aus dem Weiterverkauf entstandene Forderung als an den Verkäufer abgetreten; das vorbehaltene Eigentum erstreckt sich auch auf den zukünftigen Erlös, der getrennt zu verwahren ist.
Der Eigentumsvorbehalt kann im Typenschein (Einzelgenehmigungsbescheid) und am Kaufgegenstand vermerkt werden. Der Verkäufer ist berechtigt, den Typenschein (Einzelgenehmigungsbescheid) bis zur vollständigen Abdeckung sämtlicher aus dem Kaufvertrag entstandenen Verpflichtungen des Käufers einzubehalten.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kaufgegenstand auf Verlangen des Verkäufers vom Käufer auf den vollen Wert gegen alle Risiken zu versichern und die Versicherungspolizzen sind zugunsten des Verkäufers zu vinkulieren.
Der Käufer ist verpflichtet, bei allen Maßnahmen mitzuwirken, die der Verkäufer zum Schutze seines Eigentums an der gelieferten Ware treffen möchte. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Käufer verpflichtet, auf das Eigentumsrecht der Verkäufers hinzuweisen und diesen unverzüglich zu verständigen.
Bei Überschreitung des Zahlungstermines bzw. Eintritt des Terminverlustes ist der Verkäufer berechtigt, dem Käufer das Recht zur Benützung der Kaufgegenstände jederzeit zu widerrufen; der Käufer ist verpflichtet, die Kaufgegenstände einschließlich der zugehörigen Kraftfahrzeugpapiere über Aufforderung des Verkäufers unter Verzicht auf jedes Zurückbehaltungsrecht sowie unter Verzicht auf jedwede Einwendung gegen den Herausgabeanspruch, zum Verkäufer zu überstellen. Bei Nichtentsprechung ist der Verkäufer berechtigt, die Einziehung auf Kosten und Gefahr des Käufers zu veranlassen und den Kaufgegenstand, wo immer dieser angetroffen wird, auch ohne behördliche Intervention in seine Gewahrsame zu überführen. Der Verkäufer ist berechtigt, die Kaufgegenstände freihändig zu verwerten und den nach Abzug der Verwertungskosten verbleibenden Erlös mit den Kaufpreis zu verrechnen, wobei Zahlungen, ungeachtet ihrer Widmung, zuerst auf Kosten, dann auf Zinsen und dann erst auf das Kapital zu verrechnen sind. Eine solche Maßnahme bedeutet keinen Rücktritt vom Vertrag und keine Übernahme des Kaufgegenstandes an Zahlungsstatt, sondern dient lediglich der Sicherstellung und Verwertung desselben.
Für den Fall der Verwertung verpflichtet sich der Verkäufer, den Wert des Gegenstandes durch einen Sachverständigen zu erheben und vor Verkauf dem Käufer Gelegenheit zu geben, Kaufinteressenten namhaft zu machen.
V. Lieferung
Die Lieferfristen, falls sie nicht ausdrücklich fix vereinbart werden, sind freibleibend. Die Nichteinhaltung von zugesagten Lieferfristen der Lieferwerke aus welchem Grunde immer, entbinden den Verkäufer auch seinerseits von der Einhaltung vereinbarter Lieferzeiten. Allfällige Ansprüche des Käufers an den Verkäufer können in diesem Fall nur insoweit anerkannt werden, als solche Ansprüche vom Lieferwerk gegenüber dem Verkäufer anerkannt werden.
Im Falle einer vereinbarten Abänderung des Auftrages ist der Verkäufer berechtigt, den Liefertermin neu zu bemessen.
Der Verkäufer behält sich Konstruktions- und Formänderungen während der Lieferzeit vor.
Die Angaben in den Beschreibungen über Leistungen, Gewichte, Betriebskosten, Geschwindigkeiten usw. sind als annähernde Angaben zu betrachten.
Ein Schadenersatzanspruch des Käufers wegen Nichterfüllung oder wegen Verzuges ist ausgeschlossen.
VI. Erfüllungs- und Übernahmebedingungen
Die Lieferung erfüllt:
für Lieferungen ab inländischem Auslieferungslager:
bei Abgabe der Meldung der Versandbereitschaft. Der Käufer hat den Kaufgegenstand sofort, nachdem er die Anzeige der Bereitstellung erhalten hat, am vereinbarten Abnahmeort zu prüfen und zu übernehmen.
für Lieferungen mit vereinbartem Zahlungsort:
mit dem Abgang aus dem inländischen Auslieferungslager.
Der Versand erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Käufers.
VII. Gewährleistung
Das Lieferwerk leistet nur dem Erstkäufer des österreichischen Generalvertriebes gegenüber bei Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen Gewähr für eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit des Kaufgegenstandes in Werkstatt und Werkarbeit während der Dauer von 12 Monaten nach Lieferung, wobei auch schon innerhalb dieser Garantiezeit die Gewährleistung endet mit einer Betriebsdauer der Maschine von 1200 Stunden. Die Gewährleistung wird nach Wahl des Lieferwerkes entweder durch Reparatur der porto- und frachtfrei eingesandten Teile oder durch Ersatz derselben erfüllt. In allen Fällen werden nur Teile ersetzt, die einen Fehler im Werkstoff oder in der Werkarbeit aufweisen.
Der Verkäufer erfüllt alle Garantieansprüche des Käufers insoweit, als diese vom Lieferwerk anerkannt und getragen werden.
Gewährleistungsansprüche werden nur dann berücksichtigt, wenn sie
sofort nach Festlegung des Mangels ordnungsgemäß schriftlich gerügt werden.
auf sogenannten Garantie-Antrags-Formularen erfolgen.
Jeder Gewährleistungsanspruch erlischt, wenn der Käufer die Vorschriften über die Behandlung des Kaufgegenstandes (Betriebsanleitung) nicht befolgt und insbesondere die vorgeschriebenen Überprüfungen (Pflichtservice) nicht ordnungsgemäß und zeitgerecht durchführen lässt.
Auch im Falle berechtigter Gewährleistung verzichtet der Käufer rechtsverbindlich auf die Geltendmachung von Minderung oder (und) Wandlung oder (und) auf Ersatz eines mittelbaren oder (und) unmittelbaren Schadens.
Natürlicher Verschleiß und Beschädigungen, die auf Fahrlässigkeit oder unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
Die Gewährleistung erlischt, wenn der Kaufgegenstand von fremder Seite oder auch durch Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert bzw. repariert worden ist. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Reifen, Schläuche, Filter, Schmiermittel, Dichtungen, elektrische Beleuchtungsanlage oder sonstige Ausrüstung.
Für Reparaturarbeiten wird keine Gewähr geleistet.
Im Falle des Weiterverkaufes innerhalb der Garantiezeit erlischt die Garantieverpflichtung.
Die Stellung von Gewährleistungsansprüchen entbindet den Käufer nicht von der vertraglich vereinbarten Zahlung. Dies gilt auch für Service- und E-Teilfakturen. Jeder Gewährleistungsanspruch erlischt bei Zahlungsverzug des Käufers.
VIII. Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist A-9300 St. Veit/Glan.